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Anlage 2 zur LVSA-Gewässerordnung Trinkwassertalsperren
Bei der Ausübung des Angelns an TWT ist allgemein zu beachten, dass sich der
Angler in der Fassungszone eines Trinkwassergebietes nach Sächsischem
Wassergesetz (SächsWG) § 48 befindet. Art und Umfang des Angelns dürfen die
hygienischen und wasserrechtlichen Belange nicht beeinträchtigen. Der Nachweis
der erforderlichen TWT-Belehrung hat aktenkundig im Fangbuch zu erfolgen.
Der Aufenthalt in der Fassungszone (Umfriedung bzw. Beschilderung) ist nur
Inhabern eines für die zu betretende TWT gültigen Erlaubnisscheines und auch nur
zum Zwecke der Ausübung des Angelns erlaubt. Auch die Mitnahme von
Familienangehörigen in die Fassungszone ist untersagt. |
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An Trinkwassertalsperren ist untersagt:
- das Befahren der Fassungszone mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von
Kraftfahrzeugen
- das Angeln von den Stauwerken und wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie
innerhalb von markierten Sicherheitszonen
- jegliche Beschädigung der Stauwerke, der Uferbefestigung, der Umzäunung und
des Bewuchses
- das Übersteigen oder Durchklettern der Umzäunung
- jede Verunreinigung des Wassers, der Uferzonen, der Wege und des rückwärtigen
Geländes (wie das Wegwerfen von Papier, Plastbeuteln, Speiseresten, Gläsern,
Büchsen und Flaschen)
- das Verwenden von Köderbehältnissen aus Glas
- das Hineinwaten, Baden und die Benutzung von Booten und anderen Schwimmkörpern
- das Feuermachen, Abkochen und Zelten
- das Auswaiden und Schuppen gefangener Fische
- das Anfüttern
- das Angeln mit Fleisch, Leber, Blut, Molke oder Fleischmaden als Köder
- das Mitbringen von Haustieren
- die Verrichtung der Notdurft innerhalb 100 m vom Gewässer (außerhalb dieses
Bereiches ist die Notdurft mit Erde abzudecken)
- das Eisangeln
- das Nachtangeln
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Durch den Verpächter gewässerspezifisch aufgehobene Verbote bzw. weitere, noch
nicht aufgeführte Einschränkungen sind in den Gewässerverzeichnissen eingetragen
oder vor Ort bekannt gemacht.
Anglern, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Regelungen an TWT
verstoßen, ist der Vermerk "TWT belehrt" zu versagen oder ungültig zu machen.
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